Anforderungen an
Kassensysteme seitens der Finanzbehörden* Am
26.10.2010 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Schreiben
("Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften")
herausgegeben, in dem die Anforderungen an Kassensysteme erheblich verschärft
wurden. Laut dem BMF-Schreiben muss ein Kassensystem alle Buchungsdaten im
Detail sowie andere Daten mindestens 10 Jahre lang unveränderlich archivieren.
Diese Daten müssen im Fall einer Betriebsprüfung elektronisch in einem
"auswertbaren Format" mit Strukturinformationen zur Verfügung
gestellt werden. Sollte ein Kassensystem diese Anforderungen nicht erfüllen,
kann die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in Frage gestellt werden.
In dem genannten BMF-Schreiben ist eine
Übergangsregelung zum Schutz bestehender Kassensysteme bis Ende 2016 definiert.
Diese Ausnahmeregelung ist bei näherem Hinsehen an so hohe Anforderungen
geknüpft, dass diese kaum ein Betrieb erfüllen kann. Es wird explizit darauf
hingewiesen, dass in diesem Fall die Auflagen des BMF-Schreibens vom 09.01.1996
vollumfänglich anzuwenden sind. Dies bedeutet u. A., dass der Steuerpflichtige
folgendes zu erfüllen hat:
- Bedienungs- und Programmieranleitung
aufbewahren
- Programmabrufe nach jeder Änderung (z. B.
Artikelpreise), Protokolle über die Einrichtung von Verkäufer-, Kellner-
und, Trainingsspeichern o. ä. aufbewahren.
- Alle weiteren Anweisungen zur
Kassenprogrammierung (z. B. Anweisungen zum maschinellen von
Proforma-Rechnungen oder zum Unterdrücken von Daten und Speicherinhalten)
aufbewahren.
- Die mit Hilfe der Kasse erstellten
Rechnungen aufbewahren. (Dies bedeutet praktisch, dass neben dem reinen
Tagesbericht auch alle Kundenrechnungen kopiert und abgeheftet, bzw.
elektronisch archiviert werden
müssen.)
- Tagesensummenbons mit Ausdruck des
Nullstellungszählers (fortlaufende sog. "Z-Nummer" zur
Überprüfung der Vollständigkeit der Kassenberichte), der Stornobuchungen
(sog. Managerstornos und Storno-Nachbuchungen), Retouren, Entnahmen, sowie
der Zahlungsbelege (bar, Scheck, Kredit) und alle weiteren im Rahmen des
Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der Registrierkasse. (z. B.
betriebswirtschaftliche Auswertungen, Ausdrucke der Trainingsspeicher,
Kellnerberichte, Spartenberichte) im Belegzusammenhang mit mit den
Tagesendsummenbons aufbewahren. Die Vollständigkeit der Tagesendsummenbons
ist durch programmierte Kontrollen sicherzustellen.
Das Archiv von
BONjour.
Um den Anforderungen gerecht zu werden, enthält BONjour ein umfangreiches
Archiv. Alle Daten aus dem Archiv können jederzeit ausgewertet, angezeigt und
exportiert werden. BONjour archiviert für mindestens 10 Jahre folgende Daten:
- Tagesabschlüsse mit fortlaufender Z-Nummer,
den Einnahmen getrennt nach Mehrwertsteuersätzen, den Umsatzdaten getrennt
nach den einzelnen Mehrwertsteuersätzen sowie die Gesamtumsatzdaten,
durchlaufenden Posten und Zahlarten.
- Alle Rechnungen mit jeder einzelnen
Position, fortlaufender Belegnummer, Brutto- und Nettowerten, dem
Erstellungsdatum sowie den Zahlarten.
- Stornoi und Sofortstorni
- Gutscheinverkäufe und Rückeinlösungen
(Nur bei Verwendung der Gutscheinverwaltung)
- Gutschriften / Warenrücknahmen
- gewährte Rabatte
- Ein- und Auszahlungen
- Hausbons
- Offene Tische bei Druck des Tagesabschlusses
- Einzahlungen auf Kundenkonten
- Auszahlungen aus Kundenkonten
- Hauptgruppen- und Warengruppenumsätze
- Schwund (Nur bei Verwendung der
Warenwirtschaft)
- Bedienerumsätze
- Alle Änderungen an Stammdaten und
Einstellungen
- Trainingsumsätze
Alle genannten Daten werden unabhängig des
tatsächlich erfolgten, physischen Ausdrucks archiviert und stehen somit
grundsätzlich auch nachträglich zur Verfügung.
*Hinweis:
KM-Softwaretechnik darf in steuerlichen und juristischen Fragen nicht beratend
tätig werden. Die Informationen dieser Internetseite ersetzen
keine Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Für die Aktualität
und Richtigkeit der Angaben bzw. der Schlussfolgerungen kann keine Gewähr
übernommen werden. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.
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